RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0152

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §355;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 355 GewO ist die Gemeinde zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 2 - 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde Parteistellung zusteht. Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in § 356 Abs 3 GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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