RS Vwgh 1989/1/24 88/11/0084

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG NÖ 1974 §13 Abs1;
SHG NÖ 1974 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Behinderten, der einen Antrag nach § 13 Abs 1 NÖ SHG stellt, dahingehend zu belehren, dass seinem Antrag kein Erfolg beschieden sein könne, wenn er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 NÖ SHG behauptet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110084.X01

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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