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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Behinderten, der einen Antrag nach § 13 Abs 1 NÖ SHG stellt, dahingehend zu belehren, dass seinem Antrag kein Erfolg beschieden sein könne, wenn er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 NÖ SHG behauptet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110084.X01Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009