TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2008/15/0162

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;
VoranmeldungNov Abgabe Abstandnahme 2002;
  1. FinStrG Art. 1 § 114 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 114 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 114 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 137 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 137 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 137 gültig von 01.01.1976 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 83 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 83 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Dr. Gernot H, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 22. Februar 2008, FSRV/0006-K/07, betreffend Einleitung des Strafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-12/2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von EUR 12.737 bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-12/2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von EUR 12.737 bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Administrativbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei erst ab Mai 2006 vom Finanzamt verpflichtet worden, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Vorher sei er nicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2004 hätten ihm die liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung gefehlt. Am 13. Juli 2006 habe er daher um Ratenzahlung hinsichtlich des Steuerrückstandes von  EUR 40.909,90 ersucht. Die Entrichtung in Raten sei ihm gewährt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG mache sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirke und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss halte. Der Beschwerdeführer erziele Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 weise er eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von EUR 12.737 aus. Die gesamte Umsatzsteuer des Jahres 2004 betrage EUR 33.557,79. In objektiver Hinsicht sei der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Betracht komme, damit ausreichend begründet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nämlich im Jahre 2004 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten in richtiger Höhe entrichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mache sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirke und dies nicht bloß für möglich, sondern für gewiss halte. Der Beschwerdeführer erziele Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 weise er eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von EUR 12.737 aus. Die gesamte Umsatzsteuer des Jahres 2004 betrage EUR 33.557,79. In objektiver Hinsicht sei der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Betracht komme, damit ausreichend begründet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nämlich im Jahre 2004 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten in richtiger Höhe entrichtet.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sei die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt stehe fest, dass der Beschwerdeführer Umsatzsteuern nicht vollständig ermittelt und abgeführt habe. Es seien weder Voranmeldungen eingereicht noch vollständige Zahlungen geleistet worden. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt selbständig unternehmerisch tätig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wissenstandes und seiner Erfahrung als Jurist und Unternehmer wisse, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen monatlich in der entsprechenden Höhe zu ermitteln und zu entrichten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unterjährig die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um "mehr als einem Drittel" verkürzt entrichtet habe. Es habe ihm als ordentlichen Unternehmer auffallen müssen, dass er Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichte. Daraus leite sich auch der Verdacht ab, er habe die Umsatzsteuerzahllasten absichtlich verkürzt entrichtet. Das Beschwerdevorbringen, er habe Liquiditätsschwierigkeiten gehabt, stelle "eine Beschuldigtenrechtfertigung" dar. Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sei die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt stehe fest, dass der Beschwerdeführer Umsatzsteuern nicht vollständig ermittelt und abgeführt habe. Es seien weder Voranmeldungen eingereicht noch vollständige Zahlungen geleistet worden. Der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt selbständig unternehmerisch tätig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wissenstandes und seiner Erfahrung als Jurist und Unternehmer wisse, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen monatlich in der entsprechenden Höhe zu ermitteln und zu entrichten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unterjährig die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um "mehr als einem Drittel" verkürzt entrichtet habe. Es habe ihm als ordentlichen Unternehmer auffallen müssen, dass er Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichte. Daraus leite sich auch der Verdacht ab, er habe die Umsatzsteuerzahllasten absichtlich verkürzt entrichtet. Das Beschwerdevorbringen, er habe Liquiditätsschwierigkeiten gehabt, stelle "eine Beschuldigtenrechtfertigung" dar.

Es lägen sohin begründete Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens vor. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehöre keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt werde eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukomme, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt habe. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG stelle die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar. Es lägen sohin begründete Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens vor. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehöre keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt werde eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukomme, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt habe. Gerade beim Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG stelle die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer dieses Vergehen tatsächlich begangen habe, bleibe dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß § 82 Abs 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 82 Abs 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im § 82 Abs 3 lit. a bis e FinStrG genannten Fällen Abstand zu nehmen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG die ihr gemäß Paragraph 80 und Paragraph 81, FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Paragraph 82, Absatz 3, FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im Paragraph 82, Absatz 3, Litera a bis e FinStrG genannten Fällen Abstand zu nehmen.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/16/0064). Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den Paragraph 114, ff FinStrG vorbehalten vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/16/0064).

In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs 2 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104). In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach Paragraph 83, Absatz 2, FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).

Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei für das Jahr 2004 gar nicht verpflichtet gewesen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen. Erst im Jahr 2006 habe ihn das Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet. Zudem gebe es für die Differenz zwischen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die einzelnen Monate des Jahres 2004 und der Jahresumsatzsteuer 2004 folgende Erklärung: Das Kanzleikonto bei der X-Bank stelle ein Sammelkonto dar, auf welches neben den Honoraren auch Fremdgelder, Versicherungsgelder und Zahlungen von Schuldnern eingingen. Es sei im Jahr 2004 ein Versicherungsakt für einen Klienten erledigt worden, wobei noch nicht festgestanden sei, wie hoch der Honoraranspruch des Beschwerdeführers sei. In die Umsatzsteuer-Jahreserklärung habe der Beschwerdeführer den Umsatz aufgenommen und die Umsatzsteuer entrichtet. Es liege keine Abgabenhinterziehung vor, weil der Anspruch auf die Steuereinnahme erst mit tatsächlicher Zuerkennung der Honorareinnahme gegeben sei. Es fehle insbesondere auch an der Vorsatzform der Wissentlichkeit. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung stehe mit seinen Liquiditätsschwierigkeiten im Jahr 2007 in Zusammenhang und habe mit den Vorgängen des Jahres 2004 nichts zu tun. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über ein Guthaben an Umsatz- und Einkommensteuer.

Die (teilweise) Nichtentrichtung einer Vorauszahlung am Fälligkeitstag stellt eine Tathandlung des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG dar. Gemäß § 33 Abs 3 lit b FinStrG ist die Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a leg. cit vollendet, wenn die Abgabe am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde. Die (teilweise) Nichtentrichtung einer Vorauszahlung am Fälligkeitstag stellt eine Tathandlung des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG dar. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG ist die Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, leg. cit vollendet, wenn die Abgabe am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde.

Die belangte Behörde stützt den Verdacht, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2004 teilweise nicht entrichtet worden sind, auf den Umstand, dass sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Jahreserklärung eine Nachforderung von EUR 12.737 ergeben hat, und auf den - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Administrativbeschwerde vorgebracht hat, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer des Jahres 2004 hätten ihm die liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung gefehlt.

Vor diesem Hintergrund werden mit dem bloßen Vorbringen, bei Eingang von Zahlungen auf dem Sammelkonto des Beschwerdeführers im Jahr 2004 sei noch nicht festgestanden, wie hoch sein Honoraranspruch gewesen sei, welcher Anteil der Zahlung sohin an einen Klienten herauszugeben gewesen seien, Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht geweckt, zumal in der Beschwerde nicht einmal aufgezeigt wird, durch welchen Vorgang und zu welchem Zeitpunkt die Höhe des Honoraranspruchs letztlich festgelegt worden sei und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Umsätze in die Jahreserklärung 2004 aufgenommen haben sollte, die gar nicht Umsätze dieses Jahres gewesen seien. Im Übrigen tritt die Beschwerde den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Jahres 2004 nicht vollständig entrichtet worden sind, gar nicht konkret entgegen.

Bei den gegebenen Umständen und der beim Beschwerdeführer zwangsläufig zu unterstellenden Rechtskenntnis kann der belangten Behörde auch nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf die in § 33 Abs 2 lit a FinStrG vorausgesetzte Vorsatzform angenommen hat. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde insbesondere nicht vor, dass ein bei Entrichtung der Vorauszahlungen noch nicht bestandener Irrtum (erst) in Zusammenhang mit der Abfassung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgetreten wäre. Bei den gegebenen Umständen und der beim Beschwerdeführer zwangsläufig zu unterstellenden Rechtskenntnis kann der belangten Behörde auch nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf die in Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG vorausgesetzte Vorsatzform angenommen hat. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde insbesondere nicht vor, dass ein bei Entrichtung der Vorauszahlungen noch nicht bestandener Irrtum (erst) in Zusammenhang mit der Abfassung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgetreten wäre.

Der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann nur verwirklicht werden, wenn die Voranmeldungsverpflichtung gemäß § 21 Abs 1 UStG 1994 verletzt worden ist. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (für das Jahr 2004) hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben. (vgl § 21 Abs 1 UStG 1994 iVm der Verordnung BGBl II 2002/462). Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht (vgl Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 385). Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG kann nur verwirklicht werden, wenn die Voranmeldungsverpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994 verletzt worden ist. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (für das Jahr 2004) hat nicht bestanden, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben. vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung BGBl römisch zwei 2002/462). Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht vergleiche , Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 385).

Im Hinblick auf die unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht vollständig entrichtet worden sind, zeigt damit auch das Beschwerdevorbringen, es habe keine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bestanden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X00

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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