Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2008/0002 26. November 2009 * EuGH-Zahl: C-363/08 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG: 2008/13/0190 B 24. März 2009 2008/13/0067 B 24. März 2009 2008/15/0223 B 28. Oktober 2009 2009/15/0109 B 28. Oktober 2009 2009/15/0004 B 28. Oktober 2009 2008/15/0222 B 28. Oktober 2008 2008/15/0145 B 28. Oktober 2008 2008/13/0095 B 24. März 2009 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0363 26. November 2009 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2009/15/0204 E 2. Februar 2010 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2008/15/0222 B 28. Oktober 2008 2008/13/0190 B 24. März 2009 2009/15/0004 B 28. Oktober 2009 2008/13/0095 B 24. März 2009 2008/15/0223 B 28. Oktober 2009 2009/15/0109 B 28. Oktober 2009 2008/15/0145 B 28. Oktober 2008 2008/13/0067 B 24. März 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der RS in G, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl, Rechtsanwalt in Mödling, dieser vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0728-W/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) werden gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) werden gemäß Paragraph 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist ?
2. Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht ?
3. Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt ?
Begründung
1. Sachverhalt:
Mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 22. Oktober 2003 wurde von der Beschwerdeführerin, die für ihre Tochter Nina, geboren am 23. Juni 1991, vom 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003 gewährte Familienbeihilfe im Betrag von EUR 7.824,79 und der in diesem Zeitraum gewährte Kinderabsetzbetrag im Betrag von EUR 3.060,16, insgesamt EUR 10.884,95, gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.V.m. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a, c EStG 1988 zurückgefordert, weil sie sich seit 1997 mit ihrer Tochter Nina ständig in Griechenland aufhalte.Mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 22. Oktober 2003 wurde von der Beschwerdeführerin, die für ihre Tochter Nina, geboren am 23. Juni 1991, vom 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003 gewährte Familienbeihilfe im Betrag von EUR 7.824,79 und der in diesem Zeitraum gewährte Kinderabsetzbetrag im Betrag von EUR 3.060,16, insgesamt EUR 10.884,95, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.V.m. Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, c, EStG 1988 zurückgefordert, weil sie sich seit 1997 mit ihrer Tochter Nina ständig in Griechenland aufhalte.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge; sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin und Mutter zweier Töchter (Nina, geboren am 23. Juni 1991 und Melina, geboren am 1.&nbs