RS Vwgh 1989/1/25 88/13/0079

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §17 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 302;

Rechtssatz

Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen. Eine Berücksichtigung einzelner Werbungskosten neben den Pauschbeträgen kommt ohne entsprechende gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (Hinweis E 25.5.1988, 88/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130079.X01

Im RIS seit

25.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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