TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0210

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Juconomy Rechtsanwälte GbR, 1010 Wien, Parkring 10/1/10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15. Oktober 2007, Zl M 15c/03- 100, M 13c/06-99, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten B (B.1. bis B.2.6.1.) und C wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt A.1. gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt A.2. wurden der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt, welche in den Unterpunkten A.2.1. bis A.2.6.1. näher ausgeführt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt A.1. gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 15, Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt A.2. wurden der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt, welche in den Unterpunkten A.2.1. bis A.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt B.1. stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 seit 20. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt B.2 legte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum ab 20. Dezember 2006 gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf, welche in den Unterpunkten B.2.1. bis B.2.6.1. näher ausgeführt wurden. Mit Spruchpunkt B.1. stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung von Sprachrufen in das öffentliche Mobiltelefonnetz der One GmbH" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 15, TKMVO 2003 seit 20. Dezember 2006 über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit Spruchpunkt B.2 legte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum ab 20. Dezember 2006 gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf, welche in den Unterpunkten B.2.1. bis B.2.6.1. näher ausgeführt wurden.

Mit Spruchpunkt C wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung des Rechts auf Akteneinsicht in den Verfahren M 15a-b/03, M 15d-e/03, M 13a-b/06 und M 13d-f/06 ab und den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in diesen Verfahren zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn in den Spruchpunkten B (B.1. bis B.2.6.1.) und C kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in getrennten Spruchpunkten über das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht der beschwerdeführenden Partei in zwei voneinander verschiedenen Zeiträumen sowie über die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen jeweils in diesen Zeiträumen abgesprochen. Da somit der Spruchpunkt A, in dem über die beträchtliche Marktmacht und die spezifischen Verpflichtungen im Zeitraum vom 29. Oktober 2004 bis 19. Dezember 2006 entschieden wurde, für sich bestehen kann, ist die Anfechtung nur der Spruchpunkte B und C zulässig.

2. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0211, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. 2. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides bekämpft wird, gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0211, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. 3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides gleicht der Beschwerdefall in der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

4. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte B und C) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte B und C) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030210.X00

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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