TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2006/15/0292

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs6;
BAO §279 Abs1;
LAO Tir 1984 §207 Abs5;
LAO Tir 1984 §210 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A P in W, vertreten durch Mag. Erich Wolf, Wirtschaftsprüfer, und Mag. Michael Neischl, Steuerberater, beide in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 26, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 2006, GZ VII-2/311/75, betreffend Haftung für Kriegsopfer- und Behindertenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Stadtmagistrat Innsbruck zog mit Bescheid vom 29. März 2006 den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH gemäß § 7 in Verbindung mit den §§ 60 und 172 TLAO zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von EUR 2.449,48 (resultierend aus nachstehender Aufstellung) heran. Diesem Spruch schließt sich folgende Aufstellung an:

Bezeichnung der Abgabe

fällig gewesen am

Betrag

KRIEGSOPFER-ABGABE N 1750

07.10.2003

1.006,80 EUR

KRIEGSOPFER-ABGABE N 1750

07.10.2003

1.006,80 EUR

VERGNÜGUNGSSTEUER N 1750

07.10.2003

1.392,38 EUR

ABGABEN-NEBENANSPRÜCHE 2003/09

31.10.2003

50,30 EUR

 

Zusammen

2.449,48 EUR

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtete sich gegen die Haftung für die angeführten Abgaben (Kriegsopfer-Abgabe, Vergnügungssteuer) und für die angeführten Abgaben-Nebenansprüche. Die Voraussetzungen der Geltendmachung der Haftung lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer am 17. Oktober 2003 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der von ihm vertretenen GmbH beantragt. Der Antrag sei notwendig geworden, weil durch den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen ohne sein Verschulden eine Fortführung der Gesellschaft unmöglich geworden sei. Er habe als Geschäftsführer bis zur Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung seine Meldeverpflichtungen hinsichtlich der im Bescheid angeführten Abgaben jedenfalls erfüllt. Durch die plötzliche Illiquidität der GmbH sei er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, allen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft nachzukommen. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer liege nicht vor.

Die Abgabenbehörde erster Instanz sprach mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2006 darüber wie folgt ab:

"Der Berufung des Herrn (Beschwerdeführer), vom 02.05.2006, gegen den Bescheid des Staatmagistrates Innsbruck vom 29.03.2006, mit welchem er als Geschäftsführer der ... GmbH, zur Haftung:

1.) für die rechtskräftig vorgeschriebene Vergnügungssteuer, fällig am 07.10.2003, in Höhe von EUR 1.392,28 und

2.) für die rechtskräftig vorgeschriebene Kriegsopfer- und Behindertenabgabe, fällig am 07.10.2003, in Höhe von EUR 2.013,06 sowie

3.) für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgabennebenansprüche, fällig 31.10.2003, in Höhe von EUR 50,30

somit insgesamt in der Höhe von EUR 2.449,48 herangezogen wurde, wird gemäß § 207 TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 i.d.g.F., keine Folge gegeben."

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringlichen Abgaben herangezogen worden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer während des hier interessierenden Haftungszeitraumes zum Geschäftsführer der genannten GmbH bestellt gewesen sei und er als Geschäftsführer zu dem in den §§ 7 und 60 TLAO beschriebenen Personenkreis gehörte. Über das Vermögen der GmbH sei der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden. Es sei daher von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der ursprünglichen Abgabenschuldnerin auszugehen.

Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Vertreters gemäß § 60 Abs. 1 TLAO sei anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen könne, auf Grund derer die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Den Vertreter treffe dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast. Mit der Behauptung, durch den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen sei es dem Beschwerdeführer unmöglich geworden, die Gesellschaft fortzuführen und er habe die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, könne er sich nicht exkulpieren. Gleiches gelte für das Vorbringen, dass er als Geschäftsführer bis zur Eröffnung des Konkurses seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen und er an der plötzlichen Illiquidität der Gesellschaft schuldlos sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Darin wiederholte er im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und führte sodann aus, die geltend gemachten Abgaben seien unmittelbar vor der Eröffnung des Konkurses fällig geworden. Der Beschwerdeführer habe die Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt als andere Gläubiger. Um dies noch einmal zu beweisen, lege er eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes bei, aus der ersichtlich sei, dass im Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Abgabe und der Konkurseröffnung jedenfalls keine Zahlung an das Finanzamt erfolgt sei. Bei Bedarf könne er auch andere Unterlagen (z.B. Offene-Posten-Liste) vorlegen, die beweisen würden, dass es in den Tagen vom 7. bis 17. Oktober 2003 zu "keinen wesentlichen" Zahlungen an Gläubiger und daher auch jedenfalls zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen sei.

Die Illiquidität der Gesellschaft habe dem Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht. Durch die Sperre der Bankkonten und die mangelnden Zahlungseingänge sei es ihm nicht möglich gewesen, Zahlungen vorzunehmen. Die spärlich vorhandenen Mittel seien bis unmittelbar vor dem Konkurs anteilig für die Begleichung aller übrigen Verbindlichkeiten verwendet worden. Die letzten Tage vor dem Konkursantrag hätten sich dadurch ausgezeichnet, dass keine wesentlichen Zahlungen an andere Gläubiger vorgenommen worden seien. Als Beweis dafür lege er einen Auszug aus dem Finanzamtskonto vor. Bei Bedarf ersuche er um die Aushebung der entsprechenden Saldenlisten und Grundaufzeichnungen beim Masseverwalter; es würden diese, so sie bereits wieder im Eigentum des Beschwerdeführers seien, vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 legte die Abgabenbehörde erster Instanz der belangten Behörde die Berufung zur Entscheidung vor. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben (Kriegsopfer- und Behindertenabgabe), fällig gewesen am 7. Oktober 2003, in der Höhe von EUR 2.013,60 herangezogen worden. Gegen diesen Bescheid habe er innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Über diese Berufung sei mittels Berufsvorentscheidung vom 1. Juni 2006 abgesprochen und die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete ein weiteres Vorlageschreiben vom 28. Juni 2006 an die Berufungskommission in Abgabensachen. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Abgabe (Vergnügungssteuer) herangezogen worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie zunächst das Verwaltungsverfahren dar, worin sie unter anderem ausführte, dass der Beschwerdeführer zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebene Kriegsopferabgabe in der Höhe von EUR 1.006,80 samt Vergnügungssteuer und Abgabennebenansprüchen herangezogen worden sei. Im Erwägungsteil führte sie sodann aus, unbestritten sei, dass bei der GmbH Abgabenschuldigkeiten an Kriegsopferabgabe, Vergnügungssteuer und Abgaben-Nebenansprüchen in der Höhe von insgesamt EUR 2.449,48 entstanden und rechtskräftig vorgeschrieben worden seien. Weiters sei unstrittig, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden sei und der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Erlassung der Abgabenbescheide bis zur Konkurseröffnung der Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Der Beschwerdeführer stütze sein Vorbringen, er sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, allen abgabenrechtlichen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft nachzukommen, vor allem darauf, dass er die Abgabenbehörde jedenfalls nicht schlechter gestellt habe als andere Gläubiger. Zum Nachweis dafür habe er eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes Klosterneuburg vom 20. Oktober 2003 vorgelegt. Aus dieser ergebe sich ein Rückstand in der Höhe von EUR 52.972,48 sowie eine Zahlung vom 11. September 2003 in der Höhe von EUR 5.000,--. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei Bedarf weitere Unterlagen vorlegen könne, um zu beweisen, dass es in den Tagen vom 7. bis 17. Oktober 2003 zu keinen wesentlichen Zahlungen an Gläubiger gekommen sei.

Mit diesem Vorbringen verkenne der Beschwerdeführer jedoch die ihn im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht. Dem Vertreter obliege nämlich der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Errechnung der entsprechenden Quote laste auf dem Beschwerdeführer. Dieser qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht sei er nicht nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass er die Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt habe als andere Gläubiger. Zum Beweis dafür habe er eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes vorgelegt und bei Bedarf weitere Unterlagen angeboten. Mit einem bei ihm am 27. Juli 2006 eingelangten Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom 25. Juli 2006 sei er aufgefordert worden, binnen vierzehn Tagen nachzuweisen, dass die Mittel der Gesellschaft zur Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hätten und dass zwischen Fälligkeit der gegenständlichen Abgaben und Konkurseröffnung keine Zahlungen an andere Gläubiger erfolgt seien. Darauf habe er mit Schreiben vom 8. August 2006 geantwortet und dem Schreiben Kopien der Bankauszüge der Gesellschaft und Buchungsmitteilungen des Finanzamtes als Beweis für die mangelnde Zahlungsfähigkeit der GmbH und die Gleichbehandlung der Gläubiger vorgelegt. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Beantwortung des Vorhaltes sei der angefochtene Bescheid bereits erlassen worden.

Nach § 207 Abs. 5 TLAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Gemäß § 210 leg. cit. haben im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen (§ 211 TLAO).

Die belangte Behörde war auf Grund der ihr als Rechtsmittelbehörde eingeräumten Befugnisse verpflichtet, den bekämpften Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder nach § 210 Abs. 2 TLAO vornehmen zu lassen. Dazu zählt vor allem die Klärung der Sache des Berufungsverfahrens. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Haftung für Abgaben in Höhe von EUR 2.449,48 herangezogen. Die in diesem Abspruch enthaltene Aufstellung der Abgaben ergibt jedoch tatsächlich einen Betrag von EUR 3.456,28. Darüber hinaus enthält sie "Abgaben-Nebenansprüche" ohne Anführung, ob es sich um Nebenansprüche der Kriegsopfer- und Behindertenabgabe oder der Vergnügungssteuer handelt. Da der Beschwerdeführer den Bescheid vollinhaltlich bekämpfte und verschiedene Rechtsmittelbehörden einzuschreiten haben, ist eine exakte Umschreibung der Sache des jeweiligen Berufungsverfahrens umso notwendiger. Die Behörde erster Instanz wies in ihrem Spruch der Berufungsvorentscheidung wiederum einen Gesamtbetrag von EUR 2.449,48 aus, die von ihr vorgenommene Aufgliederung ergibt aber tatsächlich einen Betrag von EUR 3.455,74. Die tatsächliche Summe der Aufgliederung weicht daher vom bekämpften Bescheid ab. Im Vorlageschreiben hat die Behörde erster Instanz die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe mit EUR 2.013,60 angegeben und die Abgaben-Nebenansprüche unerwähnt gelassen. Im weiteren Vorlageschreiben an die Berufungskommission in Abgabensachen wurde lediglich die Vergnügungssteuer genannt, ohne betraglicher Anführung und ohne Erwähnung der Abgaben-Nebenansprüche.

Die belangte Behörde hat sich - zu Recht (§ 11 Abs. 2 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz) - als Berufungsbehörde hinsichtlich der Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für zuständig angesehen. Über welchen sachlichen und betraglichen Abspruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sie abgesprochen hat, kann ihrer Bescheidbegründung nicht entnommen werden. In der Darstellung des Verwaltungsgeschehens führt sie zur vorgeschriebenen Kriegsopfer- und Behindertenabgabe einen Betrag von EUR 1.006,80 an und im Erwägungsteil stellt sie es als unstrittig dar, dass die Abgabenschuldigkeiten der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH an "Kriegsopferabgabe, Vergnügungssteuer und Abgaben-Nebenansprüche in Höhe von EUR 2.449,48" aushaften. Angesichts ihrer Befugnisse gemäß § 210 Abs. 1 TLAO war die belangte Behörde auch ohne Ausführungen in der Berufung verpflichtet, den Umfang der von ihr zu behandelnden Berufung hinsichtlich Abgabenart und Abgabenhöhe in Anbetracht der Widersprüchlichkeit des Abspruches der Behörde erster Instanz klarzustellen. Da sie die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Widersprüchlichkeiten nicht geklärt, sondern durch ihre Darstellung des Verwaltungsgeschehen (Kriegsopfer- und Behindertenabgabe EUR 1.006,80, hingegen im Vorlageantrag EUR 2.013,60) noch vertieft hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde den an ihn ergangenen Auftrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom 25. Juli 2006, worin ihm eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung gesetzt wurde, vor. Ebenso schloss er eine Kopie der von ihm fristgerecht überreichten Beantwortung an.

Die belangte Behörde führte dazu in der Gegenschrift aus, dass sie solche Ermittlungen nicht in Auftrag gegeben habe und dass aus dem Auftrag nicht hervorgehe, ob der Auftrag rechtlich der Behörde erster Instanz oder der Berufungskommission in Abgabensachen zuzurechnen sei. Jedenfalls habe sie von diesem Vorhalt keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat gemäß § 207 Abs. 5 TLAO die Verpflichtung, die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Diese Verständigungspflicht umfasste jedenfalls alle von der Behörde erster Instanz erteilten Aufträge und die eingehenden Antworten. Solche Aufträge der Behörde erster Instanz gehören entgegen der Auffassung der belangten Behörde der Rechtssphäre der Berufungsbehörde an (vgl. das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175). Der Beschwerdeführer konnte daher darauf vertrauen, dass die von ihm fristgerecht erstattete Beantwortung des Vorhaltes von der Berufungsbehörde beachtet wird. Da dies nicht geschehen ist, liegt insofern auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen des Vorranges der Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150292.X00

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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