RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;

Rechtssatz

Wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG erhellt, muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen von der subjektiven Seite erfaßt sein, also vom Vorsatz ergriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten