RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0240

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Eine Beschwerde, in der (hier im Rubrum und in den Beschwerdeausführungen) als bel Beh AUSDRÜCKLICH die Abgabenbehörde erster Instanz und als angefochtener Bescheid AUSDRÜCKLICH ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz genannt wird und dessen Abänderung beantragt wird, ist auch dann wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH mit B zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz durch eine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt wurde. Eine derartige Beschwerde ist auch keiner Mängelbehebung zugänglich.

Schlagworte

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160240.X02

Im RIS seit

17.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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