RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0240

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem VwGH ist es Sache des Bf den angefochtenen Bescheid und die Beh zu bezeichnen, die diesen Bescheid erlassen hat, wobei der VwGH - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben des Bf gebunden und selbst dann nicht von diesen abzuweichen berechtigt ist, wenn der Bf etwas anderes wollte. Überdies könnte ein Spruch des VwGH iSd in der Beschwerde (hier im Rubrum und in den Beschwerdeausführungen) eindeutig formulierten Antrages, lautend auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, nur zur Aufhebung des erstinstanzlichen, nicht jedoch des zweitinstanzlichen Bescheides führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160240.X01

Im RIS seit

17.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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