RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0069

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/229;

Rechtssatz

Abgabepflichtiger Tatbestand ist im Fall des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand. Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 14 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 bleibt kein Raum, weil die Anteilsvereinigung die objektive Rechtsfolge des Erwerbes des letzten Geschäftsanteiles darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160069.X02

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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