RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0027

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §138 Abs2 litf;
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 339;

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160027.X02

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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