RS Vwgh 1989/1/26 88/06/0122

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §20 idF 1987/057;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH kann zufolge § 20 Slbg ROG nur im Falle der Verneinung eines Entschädigungsanspruches (hinsichtlich der ganzen oder eines Teils der Fläche, für die Entscheidung begehrt wird) angerufen werden. Alle Fragen hinsichtlich der Zusammensetzung der Entschädigung, also der "Kostenpositionen" (Zeitpunkt der Aufwertung, Kosten für Architekten, GrESt, gerichtliche Eintragungsgebühr, Kosten für private SV und anwaltliche Vertretung usw) gehören in das Gebiet der Höhe der Entschädigung, die einem Rechtszug an den VwGH entzogen ist (Hinweis E 28.11.1978, 1118/77, zur insoweit gleichen

Rechtslage nach § 20 Abs 3 BStG).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060122.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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