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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der VwGH kann zufolge § 20 Slbg ROG nur im Falle der Verneinung eines Entschädigungsanspruches (hinsichtlich der ganzen oder eines Teils der Fläche, für die Entscheidung begehrt wird) angerufen werden. Alle Fragen hinsichtlich der Zusammensetzung der Entschädigung, also der "Kostenpositionen" (Zeitpunkt der Aufwertung, Kosten für Architekten, GrESt, gerichtliche Eintragungsgebühr, Kosten für private SV und anwaltliche Vertretung usw) gehören in das Gebiet der Höhe der Entschädigung, die einem Rechtszug an den VwGH entzogen ist (Hinweis E 28.11.1978, 1118/77, zur insoweit gleichen
Rechtslage nach § 20 Abs 3 BStG).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060122.X01Im RIS seit
11.07.2001