RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0191

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §35 Abs5;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 433;

Rechtssatz

Es widerspricht rechtsstaatlichem Denken, wenn sich die Finanzstrafbehörden mit dem Vorbringen eines Beschuldigten, ihm seien die zollrechtlichen Bestimmungen über die Durchführ von Waren durch Österreich ("Gebundener Verkehr", "Transit douane"; "Customs transit") und über die auch in diesem die Durchführung eines Herrenbrillantringes betreffenden Zollverfahren grundsätzlich bestehende Stellungspflicht nicht bekannt gewesen, nicht hinlänglich auseinandersetzen und den Schuldvorwurf nicht einwandfrei begründen. Verbleibende Zweifel müssen hiebei in Ansehung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten wirken.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160191.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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