RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0006

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 impl;
BAO §311 Abs4 idF 1987/312 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;

Rechtssatz

Wird ein Ermittlungsverfahren nicht durchgehend zügig betrieben, sondern wird es vielmehr nach einem längeren Zeitraum grundloser faktischer Unterbrechung des Verfahrens nicht vor Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beendet, so ist die Verspätung gem § 311 Abs 4 BAO ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X03

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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