RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0201

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §145 Abs1;
FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §156 Abs2;
FinStrG §77 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 363; ÖStZ 1989, 338;

Rechtssatz

Beschuldigte können sich nach § 77 Abs 1 FinStrG nur durch Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gem § 39 StPO in die Verteidigungsliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Ein Einspruch, der nicht vom Beschuldigten, auf den sich die Strafverfügung bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person, sei es auch in Vertretung von der Ehegattin, eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer "Einspruch" iSd FinStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160201.X01

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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