RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0199

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 274;

Rechtssatz

Die "Gefahr im Verzug" iSd § 89 Abs 2 FinStrG muß sich auf einen der beiden in § 89 Abs 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen. Eine "Verfallsgefährdung" setzt voraus, daß konkrete Umstände naheliegen, daß der vom Verfall bedrohte Gegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der zuständigen Finanzstrafbehörde entzogen wird, wenn er nicht sogleich sichergestellt wird. Die Gefahr muß gewissermaßen schon greifbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X05

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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