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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;Rechtssatz
Entscheidet die Oberbehörde ohne zuständig geworden zu sein, oder die Unterbehörde, obzwar sie die Zuständigkeit verloren hat, so kann gegen ihre (Sachentscheidung) Entscheidung die Unzuständigkeit durch das in Betracht kommende Rechtsmittel (Berufung, VwGH-Beschwerde, VfGH-Beschwerde) geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X02Im RIS seit
26.01.1989