RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0006

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 impl;
BAO §311 Abs2 idF 1987/312 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 30;

Rechtssatz

Entscheidet die Oberbehörde ohne zuständig geworden zu sein, oder die Unterbehörde, obzwar sie die Zuständigkeit verloren hat, so kann gegen ihre (Sachentscheidung) Entscheidung die Unzuständigkeit durch das in Betracht kommende Rechtsmittel (Berufung, VwGH-Beschwerde, VfGH-Beschwerde) geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160006.X02

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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