RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0107

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1380;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
ZPO §204;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 287;

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte und beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG 1955 vor (Hinweis E 20.11.1980, 1651/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X02

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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