TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2003/12/0146

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs5 idF 2400-17;
GdO NÖ 1973 §42;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H R in Y, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2003, Zl. IVW3-BE-3154901/005-2003, betreffend Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 GBDO (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H R in Y, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2003, Zl. IVW3-BE-3154901/005-2003, betreffend Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rechnungsdirektor (seit Ende 1998 als Kammeramtsdirektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Y.

Mit Schreiben vom 11. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung einer Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), weil ihm mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 die Leitung der Finanzverwaltung für den Abwasserverband Y, mit der er seit 1981 als Gemeindebeamter betraut gewesen sei, entzogen und ihm die Personalzulage für diese Tätigkeit aberkannt worden sei. Mit Schreiben vom 11. September 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung einer Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), weil ihm mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 die Leitung der Finanzverwaltung für den Abwasserverband Y, mit der er seit 1981 als Gemeindebeamter betraut gewesen sei, entzogen und ihm die Personalzulage für diese Tätigkeit aberkannt worden sei.

Zu diesem Antrag teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt mit:

Zwischen dem genannten Abwasserverband und der mitbeteiligten Partei bestehe eine Vereinbarung über die Durchführung der Verwaltungsarbeiten des Abwasserverbandes, nach der diese Arbeiten gegen Vergütung von der Stadtgemeinde durchgeführt würden. Im Bereich der Stadtgemeinde (= mitbeteiligte Partei) würden diese Verwaltungsarbeiten von Gemeindebediensteten erledigt, die für diese Dienstleistung an den Abwasserverband als eigene juristische Person eine monatliche Entschädigung als zusätzliche Vergütung neben ihrem Bezug als Gemeindebedienstete erhielten. Als Leiter der Finanzverwaltung der mitbeteiligten Partei sei der Beschwerdeführer mit der Finanzverwaltung des Abwasserverbandes betraut gewesen und sei ihm "gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 29.6.1983, für diese Aufgabe eine Erhöhung der bisher bezogenen Personalzulage um 10 % gewährt" worden. In einem Beschluss des Gemeinderates vom 5. Oktober 1988, der die Gewährung von Personalzulagen allgemein an die Gemeindebediensteten geregelt habe, sei ausgeführt worden, dass diese Personalzulagen nur für die Dauer dieser Tätigkeit gewährt würden. Da der Beschwerdeführer als damaliger Bürgermeister mit Dienstanweisung vom 5. November 1992 einem anderen Beamten unter anderem auch die Finanzverwaltung des Abwasserverbandes zugeordnet habe, sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 die Personalzulagenregelung betreffend den Abwasserverband der bestehenden Situation angepasst worden (wird näher ausgeführt).

Hiezu vertrat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 im Wesentlichen die Auffassung, dass sein Arbeitsbereich weder am 5. November 1992 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 geändert worden sei. Maßgeblich sei nur der Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 in Verbindung mit der Dienstanweisung des Bürgermeisters über die Abänderung seines Tätigkeitsbereiches vom 14. Juli 1995. Die getroffenen Maßnahmen stellten eine nachhaltige Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit dar und kämen damit einer Versetzung gleich. Er habe vom Dezember 1987 bis April 1995 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt. In dieser Zeit habe er die nach § 95 GBDO vorgesehene Dienstfreistellung ("die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit") in Anspruch genommen. Die Gesetzeslage gebe dem Dienstgeber Gemeinde keine Ermächtigung, eine Kürzung der Bezüge während der Ausübung der Funktion vorzunehmen; eine solche Maßnahme sei auch nach Beendigung der Funktion nicht gedeckt. Während seiner Tätigkeit als Bürgermeister habe er sich bemüht, seine beruflichen Aufgaben bei der Gemeinde so weit als möglich zu erfüllen. Trotzdem hätten eine Reihe von Arbeiten vertretungsweise von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden müssen. Dies dürfe jedoch nicht nachträglich als "Beendigung meiner beruflichen Tätigkeiten" interpretiert werden. Hiezu vertrat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 im Wesentlichen die Auffassung, dass sein Arbeitsbereich weder am 5. November 1992 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 geändert worden sei. Maßgeblich sei nur der Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 in Verbindung mit der Dienstanweisung des Bürgermeisters über die Abänderung seines Tätigkeitsbereiches vom 14. Juli 1995. Die getroffenen Maßnahmen stellten eine nachhaltige Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit dar und kämen damit einer Versetzung gleich. Er habe vom Dezember 1987 bis April 1995 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt. In dieser Zeit habe er die nach Paragraph 95, GBDO vorgesehene Dienstfreistellung ("die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit") in Anspruch genommen. Die Gesetzeslage gebe dem Dienstgeber Gemeinde keine Ermächtigung, eine Kürzung der Bezüge während der Ausübung der Funktion vorzunehmen; eine solche Maßnahme sei auch nach Beendigung der Funktion nicht gedeckt. Während seiner Tätigkeit als Bürgermeister habe er sich bemüht, seine beruflichen Aufgaben bei der Gemeinde so weit als möglich zu erfüllen. Trotzdem hätten eine Reihe von Arbeiten vertretungsweise von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden müssen. Dies dürfe jedoch nicht nachträglich als "Beendigung meiner beruflichen Tätigkeiten" interpretiert werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 GBDO abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Darstellung der Vorgeschichte im Wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der Übernahme des Bürgermeisteramtes bei der mitbeteiligten Partei im Dezember 1987 in weiterer Folge mit 10. Februar 1988 auch zum Obmann das Abwasserverbandes bestellt worden. Diese Funktion habe der Beschwerdeführer bis zu seinem Rücktritt am 24. März 1994 ausgeübt. Wie in der Mitgliederversammlung des Abwasserverbandes am 19. Dezember 1988 beschlossen, seien seit 1. Jänner 1989 keine Funktionärs- und keine Sitzungsgelder mehr ausbezahlt worden; diese Tätigkeit sei daher mindestens ab 1. Jänner 1989 ehrenamtlich und unentgeltlich erfolgt. Mit Dienstanweisung des Bürgermeisters (= damals der Beschwerdeführer) vom 5. November 1992 sei dem Dienstposten eines anderen Beamten unter anderem auch die Finanzverwaltung des Abwasserverbandes zugeordnet worden. Der genannte Beamte habe spätestens seit diesem Zeitpunkt, auch nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Obmann des Abwasserverbandes mit 24. März 1994, bis zum 12. Dezember 1994 neben der Kassenverwaltung und Buchhaltung die gesamte Finanzverwaltung des Verbandes geführt. Mit 12. Dezember 1994 sei der genannte Beamte zum Geschäftsführer des Verbandes bestellt worden.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 sei die am 5. Oktober 1988 beschlossene Personalzulagenregelung betreffend Tätigkeiten für den Abwasserverband wie folgt abgeändert worden:

"3. Jene Gemeindebediensteten, die mit Arbeiten für den Abwasserverband Y. betraut sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit unbeschadet der Bestimmungen des Pkt. 1) folgende Personalzulagen:

  1. a)Litera a
    für die Funktion des Geschäftsführers 12,5 %
  2. b)Litera b
    für die Kassenverwaltung und Buchhaltung 10 %
  3. c)Litera c
    für die Verwaltungsarbeiten 10 %"
Seit diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer die Vergütung in Form der erhöhten Personalzulage für die Finanzverwaltung des Abwasserverbandes nicht mehr ausbezahlt worden.
Nach zusammengefasster Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1996 führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen weiter aus, es sei richtig, dass am 5. November 1992 nur für eine bestimmte Anzahl von Bediensteten, jedenfalls nicht für die Dienstposten Stadtamtsdirektor und Leiter der Finanzverwaltung, eine Dienstanweisung ergangen sei. Allerdings sei es aber ein Faktum, dass mit schriftlicher Dienstanweisung vom 5. November 1992 dem Dienstposten "Leiter Wirtschaftsbetriebe" zusätzlich zu den bisher ausgeführten Aufgaben für den Abwasserverband auch der vom Beschwerdeführer früher wahrgenommene Bereich Finanzverwaltung zugeordnet worden sei. Da nicht anzunehmen sei, dass bestimmte Tätigkeiten auf der einen Seite mittels schriftlicher Dienstanweisung einem bestimmten Dienstposten zugeordnet würden, tatsächlich aber von jemand anderem ausgeübt werden sollten, sei sehr wohl davon auszugehen, dass diese Maßnahme auch auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Abwasserverband Auswirkungen gezeigt habe. Dafür werde auch kein beliebiger Zeitpunkt, sondern ein mittels schriftlicher Dienstanweisung bestimmter Zeitpunkt angenommen. Im Übrigen sei eine Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers als Bediensteter der mitbeteiligten Partei in seiner Funktion als Leiter der Finanzverwaltung weder während der Ausübung des Bürgermeisteramtes noch danach vorgenommen worden.
Nach § 29 Abs. 5 GBDO bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Ausgleichszulage dann, wenn die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten durch eine Maßnahme gemäß dem Abs. 1 oder 2 dieser Bestimmung, gemäß § 7 oder § 9 GBDO so verschlechtert würden, dass die ruhegenussfähigen Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre für die am neuen Dienstposten erbrachten Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichten.Nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Ausgleichszulage dann, wenn die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten durch eine Maßnahme gemäß dem Absatz eins, oder 2 dieser Bestimmung, gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, GBDO so verschlechtert würden, dass die ruhegenussfähigen Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß Paragraph 46, Absatz 7, im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre für die am neuen Dienstposten erbrachten Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichten.
Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers weder eine Maßnahme nach Abs. 1 des § 29 (vorübergehende Heranziehung zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges) noch nach Abs. 2 (Versetzung auf einen anderen Dienstposten) oder nach § 7 GBDO (Überstellung in einen anderen Dienstzweig) oder nach § 9 GBDO (Versetzung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines nahen Verwandten) gesetzt worden. Es sei damit lediglich die Formulierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Oktober 1988 insofern abgeändert bzw. berichtigt worden, als sie an die tatsächlich gegebene Situation angepasst worden sei. Einerseits seien spätestens seit der Zuordnung der Finanzverwaltung des Abwasserverbandes zu einem anderen Dienstposten - diese Maßnahme sei vom Beschwerdeführer selbst als Bürgermeister veranlasst worden - nur mehr insgesamt drei Gemeindebedienstete für den Abwasserverband tätig. Auch durch die Bestellung eines dieser Bediensteten zum neuen Geschäftsführer des Abwasserverbandes habe sich eine neue Situation ergeben, die sich mit der ursprünglichen Formulierung und dem Zweck des Gemeinderatsbeschlusses über die Vergütung der Tätigkeit für den Abwasserverband nicht mehr decke. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 eine mit den Maßnahmen des § 29 Abs. 5 GBDO vergleichbare Maßnahme gesetzt worden sei; die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 GBDO für die Bezahlung einer Ausgleichszulage seien daher nicht gegeben. Dies decke sich auch mit der Absicht sämtlicher Gemeinderatsbeschlüsse über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkeiten für den Abwasserverband, weil seit jeher klar gewesen sei, dass diese Zulage nur "für die Dauer dieser Tätigkeit" gewährt werde.Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers weder eine Maßnahme nach Absatz eins, des Paragraph 29, (vorübergehende Heranziehung zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges) noch nach Absatz 2, (Versetzung auf einen anderen Dienstposten) oder nach Paragraph 7, GBDO (Überstellung in einen anderen Dienstzweig) oder nach Paragraph 9, GBDO (Versetzung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines nahen Verwandten) gesetzt worden. Es sei damit lediglich die Formulierung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Oktober 1988 insofern abgeändert bzw. berichtigt worden, als sie an die tatsächlich gegebene Situation angepasst worden sei. Einerseits seien spätestens seit der Zuordnung der Finanzverwaltung des Abwasserverbandes zu einem anderen Dienstposten - diese Maßnahme sei vom Beschwerdeführer selbst als Bürgermeister veranlasst worden - nur mehr insgesamt drei Gemeindebedienstete für den Abwasserverband tätig. Auch durch die Bestellung eines dieser Bediensteten zum neuen Geschäftsführer des Abwasserverbandes habe sich eine neue Situation ergeben, die sich mit der ursprünglichen Formulierung und dem Zweck des Gemeinderatsbeschlusses über die Vergütung der Tätigkeit für den Abwasserverband nicht mehr decke. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 eine mit den Maßnahmen des Paragraph 29, Absatz 5, GBDO vergleichbare Maßnahme gesetzt worden sei; die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 5, GBDO für die Bezahlung einer Ausgleichszulage seien daher nicht gegeben. Dies decke sich auch mit der Absicht sämtlicher Gemeinderatsbeschlüsse über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkeiten für den Abwasserverband, weil seit jeher klar gewesen sei, dass diese Zulage nur "für die Dauer dieser Tätigkeit" gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 14. Juli 1995 habe in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 eine nachhaltige Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne einer Versetzung bewirkt. Dadurch sei eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse eingetreten, wofür er nach § 29 Abs. 5 GBDO Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 14. Juli 1995 habe in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 eine nachhaltige Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit im Sinne einer Versetzung bewirkt. Dadurch sei eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse eingetreten, wofür er nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe.
Bei der Behandlung dieser Berufung in der Gemeinderatssitzung der mitbeteiligten Partei am 4. November 1996 trat wegen Befangenheit zahlreicher Mitglieder des Gemeinderates Beschlussunfähigkeit ein.
Daraufhin übermittelte der Bürgermeister mit Schreiben vom 14. November 1996 die Angelegenheit zur Entscheidung gemäß § 50 Abs. 4 im Zusammenhang mit § 86 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung (NÖ GO) an die Aufsichtsbehörde.Daraufhin übermittelte der Bürgermeister mit Schreiben vom 14. November 1996 die Angelegenheit zur Entscheidung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, im Zusammenhang mit Paragraph 86, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung (NÖ GO) an die Aufsichtsbehörde.
Von der Bezirkshauptmannschaft Melk als Aufsichtsbehörde erster Instanz gemäß § 86 Abs. 1 NÖ GO wurde die Berufung mit Bescheid vom 18. September 1997 als unbegründet abgewiesen.Von der Bezirkshauptmannschaft Melk als Aufsichtsbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 86, Absatz eins, NÖ GO wurde die Berufung mit Bescheid vom 18. September 1997 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer in der Berufung "an sich nicht bestritten", sondern lediglich einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden.
Zur Frage, ob eine Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 GBDO gebühre oder nicht, werde festgehalten, dass diese als Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren sowie einer Personalzulage dann gebühre, wenn Nebengebühren bzw. Personalzulagen durch Maßnahmen wie vorübergehende Verwendung für andere Aufgaben (§ 29 Abs. 1), Versetzung auf einen anderen Dienstposten (§ 29 Abs. 2), Überstellung in einen anderen Dienstzweig (§ 7) bzw. Versetzung wegen Verwandtschaftsverhältnissen (Aufnahmehindernisse) im Gemeindedienst (§ 9) wegfielen.Zur Frage, ob eine Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO gebühre oder nicht, werde festgehalten, dass diese als Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren sowie einer Personalzulage dann gebühre, wenn Nebengebühren bzw. Personalzulagen durch Maßnahmen wie vorübergehende Verwendung für andere Aufgaben (Paragraph 29, Absatz eins,), Versetzung auf einen anderen Dienstposten (Paragraph 29, Absatz 2,), Überstellung in einen anderen Dienstzweig (Paragraph 7,) bzw. Versetzung wegen Verwandtschaftsverhältnissen (Aufnahmehindernisse) im Gemeindedienst (Paragraph 9,) wegfielen.
Wie im Sachverhalt bereits angeführt, bestehe zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Abwasserverband Y. eine Vereinbarung, beschlossen in der Mitgliederversammlung des Verbandes, über die Durchführung der Verwaltungsarbeiten. Mit diesen Arbeiten seien seinerzeit vier Gemeindebedienstete, darunter auch der Beschwerdeführer als Leiter der Finanzverwaltung befasst gewesen. Er habe entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 5. Oktober 1988 eine monatliche Entlohnung (Zulage) neben seinem Bezug als Gemeindebediensteter erhalten, die der mitbeteiligten Partei vom Verband vergütet worden sei. Die Auszahlung dieser Zulage durch die Gemeinde sei somit auf Grund des Punktes 3 des genannten Gemeinderatsbeschlusses, jedoch ausdrücklich nur auf die Dauer der Tätigkeit eingeschränkt, erfolgt.
Nach § 29 Abs. 5 bestehe ein Anspruch auf Ausgleichszulage für weggefallene Zulagen nur dann, wenn eine der im § 29 Abs. 5 GBDO genannten Maßnahmen vom Dienstgeber verfügt worden sei. Da die Personalzulage des Beschwerdeführers nur auf die Dauer seiner Tätigkeit für den Abwasserverband vorgesehen worden sei und er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe, sei eine Änderung seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter der mitbeteiligten Partei durch die Reduzierung der Zulagen nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tatbestand, der einer Versetzung gleichkäme, vorliege. Wie bereits ausgeführt, sei die gegenständliche Zulage auf Grund einer vertragsmäßigen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Abwasserverband für die Dauer einer gewissen Tätigkeit gewährt worden; diese Tätigkeit sei nicht unmittelbarer Bestandteil des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei gewesen, sondern habe lediglich auf Grund der angeführten vertraglichen Vereinbarung zusätzlich zu seinem sonstigen Dienstverhältnis bestanden.Nach Paragraph 29, Absatz 5, bestehe ein Anspruch auf Ausgleichszulage für weggefallene Zulagen nur dann, wenn eine der im Paragraph 29, Absatz 5, GBDO genannten Maßnahmen vom Dienstgeber verfügt worden sei. Da die Personalzulage des Beschwerdeführers nur auf die Dauer seiner Tätigkeit für den Abwasserverband vorgesehen worden sei und er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe, sei eine Änderung seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter der mitbeteiligten Partei durch die Reduzierung der Zulagen nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tatbestand, der einer Versetzung gleichkäme, vorliege. Wie bereits ausgeführt, sei die gegenständliche Zulage auf Grund einer vertragsmäßigen Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Abwasserverband für die Dauer einer gewissen Tätigkeit gewährt worden; diese Tätigkeit sei nicht unmittelbarer Bestandteil des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Partei gewesen, sondern habe lediglich auf Grund der angeführten vertraglichen Vereinbarung zusätzlich zu seinem sonstigen Dienstverhältnis bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 Berufung.
Er brachte in dieser im Wesentlichen vor, seine Tätigkeit für den Abwasserverband sei - entgegen der Auffassung der Behörde im bekämpften Bescheid - unmittelbarer Bestandteil seines Dienstverhältnisses mit der mitbeteiligten Partei gewesen. Die Tätigkeit für den Abwasserverband habe er in Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstgeber erbracht. Dafür habe er von der mitbeteiligten Partei eine Personalzulage erhalten und nicht vom Abwasserverband eine Vergütung. Die normative Grundlage für seine Personalzulage finde sich in § 46 Abs. 7 und Abs. 8 GBDO, woraus der Anspruch auf Ausgleichszulage folge.Er brachte in dieser im Wesentlichen vor, seine Tätigkeit für den Abwasserverband sei - entgegen der Auffassung der Behörde im bekämpften Bescheid - unmittelbarer Bestandteil seines Dienstverhältnisses mit der mitbeteiligten Partei gewesen. Die Tätigkeit für den Abwasserverband habe er in Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstgeber erbracht. Dafür habe er von der mitbeteiligten Partei eine Personalzulage erhalten und nicht vom Abwasserverband eine Vergütung. Die normative Grundlage für seine Personalzulage finde sich in Paragraph 46, Absatz 7 und Absatz 8, GBDO, woraus der Anspruch auf Ausgleichszulage folge.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage hiefür sind § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 29 Abs. 5 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, und die §§ 50 Abs. 4 und 86 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000."Rechtsgrundlage hiefür sind Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, , und die Paragraphen 50, Absatz 4, und 86 Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000,, "
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Auseinandersetzung mit der Frage der Zuständigkeit im Wesentlichen weiter ausgeführt, im Beschwerdefall sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei der im Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 festgesetzten "Personalzulage" für jene Gemeindebediensteten, die "mit Arbeiten für den Abwasserverband Y. betraut sind, ... für die Dauer dieser Tätigkeit" um eine solche Personalzulage im Sinne der durch die 29. Novelle zur GBDO seit 1. Jänner 1998 aufgehobenen Absätze 7 und 8 des § 46 GBDO gehandelt habe, die auf die Dauer der Innehabung bestimmter Dienstposten "für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen" gebührt habe. Die mitbeteiligte Partei habe auf Grund einer Vereinbarung mit dem genannten Abwasserverband dessen Verwaltungsarbeiten durchgeführt und dafür auch vom Abwasserverband eine Vergütung erhalten. Jene Bediensteten der mitbeteiligten Partei, die diese Verwaltungsarbeiten durchführten, hätten für die tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit - offenkundig wegen der dadurch sich ergebenden Mehrdienstleistungen - eine Zulage erhalten sollen. Diese (Mehr-)Dienstleistungen hätten aber nicht ohne weiteres als "in Ausübung der Diensthoheit erbrachte Mehrdienstleistungen" bezeichnet werden dürfen, die mit einer Personalzulage abzugelten gewesen wären. Vielmehr habe es sich bei diesen Dienstleistungen wohl um Mehrdienstleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO gehandelt, die aber nicht mit einer Personalzulage im Sinne der Abs. 7 und 8 der genannten Bestimmung abzugelten gewesen wären. Trotz der Bezeichnung als "Personalzulage" habe es sich dabei "in Wahrheit um eine Pauschalvergütung von Mehrdienstleistungen nach § 46 Abs. 6" der genannten Bestimmung für die Dauer einer bestimmten Tätigkeit, in diesem Fall der Durchführung der Verwaltungsarbeiten für den genannten Abwasserverband, gehandelt. Dies dürfte auch der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1988 gemeint haben, wenn er dafür auch die unzutreffende Bezeichnung "Personalzulage" gewählt habe. Wie in der Berufung richtig ausgeführt, finde aber eine zeitliche Einschränkung des Anspruches auf eine Personalzulage "auf die Dauer einer Tätigkeit" im Gesetz keine Deckung. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass die vom Gemeinderat ausdrücklich gewollte Beschränkung dieser Zulage offenkundig auf jenen Zeitraum, in dem von der mitbeteiligten Partei auf Grund einer (kündbaren) Vereinbarung mit dem Abwasserverband dessen Verwaltungsarbeiten durchgeführt worden seien und dafür auch vom Abwasserverband eine Vergütung bezahlt worden sei, wegfalle bzw. bei der rechtlichen Betrachtung des vorliegenden Falls unbeachtlich wäre.Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Auseinandersetzung mit der Frage der Zuständigkeit im Wesentlichen weiter ausgeführt, im Beschwerdefall sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei der im Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 festgesetzten "Personalzulage" für jene Gemeindebediensteten, die "mit Arbeiten für den Abwasserverband Y. betraut sind, ... für die Dauer dieser Tätigkeit" um eine solche Personalzulage im Sinne der durch die 29. Novelle zur GBDO seit 1. Jänner 1998 aufgehobenen Absätze 7 und 8 des Paragraph 46, GBDO gehandelt habe, die auf die Dauer der Innehabung bestimmter Dienstposten "für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen" gebührt habe. Die mitbeteiligte Partei habe auf Grund einer Vereinbarung mit dem genannten Abwasserverband dessen Verwaltungsarbeiten durchgeführt und dafür auch vom Abwasserverband eine Vergütung erhalten. Jene Bediensteten der mitbeteiligten Partei, die diese Verwaltungsarbeiten durchführten, hätten für die tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit - offenkundig wegen der dadurch sich ergebenden Mehrdienstleistungen - eine Zulage erhalten sollen. Diese (Mehr-)Dienstleistungen hätten aber nicht ohne weiteres als "in Ausübung der Diensthoheit erbrachte Mehrdienstleistungen" bezeichnet werden dürfen, die mit einer Personalzulage abzugelten gewesen wären. Vielmehr habe es sich bei diesen Dienstleistungen wohl um Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, bis 6 GBDO gehandelt, die aber nicht mit einer Personalzulage im Sinne der Absatz 7, und 8 der genannten Bestimmung abzugelten gewesen wären. Trotz der Bezeichnung als "Personalzulage" habe es sich dabei "in Wahrheit um eine Pauschalvergütung von Mehrdienstleistungen nach Paragraph 46, Absatz 6, der genannten Bestimmung für die Dauer einer bestimmten Tätigkeit, in diesem Fall der Durchführung der Verwaltungsarbeiten für den genannten Abwasserverband, gehandelt. Dies dürfte auch der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1988 gemeint haben, wenn er dafür auch die unzutreffende Bezeichnung "Personalzulage" gewählt habe. Wie in der Berufung richtig ausgeführt, finde aber eine zeitliche Einschränkung des Anspruches auf eine Personalzulage "auf die Dauer einer Tätigkeit" im Gesetz keine Deckung. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass die vom Gemeinderat ausdrücklich gewollte Beschränkung dieser Zulage offenkundig auf jenen Zeitraum, in dem von der mitbeteiligten Partei auf Grund einer (kündbaren) Vereinbarung mit dem Abwasserverband dessen Verwaltungsarbeiten durchgeführt worden seien und dafür auch vom Abwasserverband eine Vergütung bezahlt worden sei, wegfalle bzw. bei der rechtlichen Betrachtung des vorliegenden Falls unbeachtlich wäre.
Die Qualifikation dieser "Personalzulage" letztlich als pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung bedeute aber nicht automatisch, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichszulage bestehen würde, da auch der Entfall ruhegenussfähiger Nebengebühren, zu denen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a GBDO auch Mehrdienstleistungsentschädigungen nach § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO gehörten, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage begründen könnten.Die Qualifikation dieser "Personalzulage" letztlich als pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung bedeute aber nicht automatisch, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausgleichszulage bestehen würde, da auch der Entfall ruhegenussfähiger Nebengebühren, zu denen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, GBDO auch Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Paragraph 46, Absatz eins, bis 6 GBDO gehörten, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage begründen könnten.
Dabei sei aber der Umstand von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer selbst als damaliger Bürgermeister der mitbeteiligten Partei - also wohl im Einvernehmen mit sich selbst als Beamter der Stadtgemeinde bzw. im eigenen Interesse - mit der Dienstanweisung vom 5. November 1992 die ursprünglich von ihm als Leiter der Finanzverwaltung durchgeführten Verwaltungsarbeiten für den Abwasserverband dem Leiter der Wirtschaftsbetriebe zugeordnet habe, was schon damals zu einer Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Oktober 1988 hätte führen müssen. Dies sei aber erst in weiterer Folge mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 vorgenommen worden, ohne aber die nach Auffassung der belangten Behörde unrichtige rechtliche Bezeichnung der Abgeltung dieser Tätigkeiten zu ändern. Aus dieser Abfolge der Ereignisse unter Berücksichtigung der Personenidentität zwischen dem Bürgermeister als Organ, das die Dienstanweisung vom 5. November 1992 erlassen habe, die in weiterer Folge zur Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahre 1988 im Jahr 1995 geführt habe, und dem betroffenen Gemeindebeamten sei zu schließen, dass eine Situation gegeben gewesen sei, die jener gleichzuhalten sei, "wenn der Gemeindebeamte die Versetzung ... angestrebt habe", was aber zur Folge habe, dass eine Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 GBDO nicht gebühre. Die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Abwasserverband nicht unmittelbarer Bestandteil seines Dienstverhältnisses gewesen sei, sei zwar unzutreffend, dies ändere aber im Ergebnis nichts an der richtigen Beurteilung, dass "keine der im § 29 Abs. 5 GBDO in der anzuwendenden Fassung Maßnahmen vorliege, welche die Grundlage für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage darstellen würde". Abschließend sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 29 Abs. 5 GBDO besitze.Dabei sei aber der Umstand von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer selbst als damaliger Bürgermeister der mitbeteiligten Partei - also wohl im Einvernehmen mit sich selbst als Beamter der Stadtgemeinde bzw. im eigenen Interesse - mit der Dienstanweisung vom 5. November 1992 die ursprünglich von ihm als Leiter der Finanzverwaltung durchgeführten Verwaltungsarbeiten für den Abwasserverband dem Leiter der Wirtschaftsbetriebe zugeordnet habe, was schon damals zu einer Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Oktober 1988 hätte führen müssen. Dies sei aber erst in weiterer Folge mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1995 vorgenommen worden, ohne aber die nach Auffassung der belangten Behörde unrichtige rechtliche Bezeichnung der Abgeltung dieser Tätigkeiten zu ändern. Aus dieser Abfolge der Ereignisse unter Berücksichtigung der Personenidentität zwischen dem Bürgermeister als Organ, das die Dienstanweisung vom 5. November 1992 erlassen habe, die in weiterer Folge zur Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahre 1988 im Jahr 1995 geführt habe, und dem betroffenen Gemeindebeamten sei zu schließen, dass eine Situation gegeben gewesen sei, die jener gleichzuhalten sei, "wenn der Gemeindebeamte die Versetzung ... angestrebt habe", was aber zur Folge habe, dass eine Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO nicht gebühre. Die Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Abwasserverband nicht unmittelbarer Bestandteil seines Dienstverhältnisses gewesen sei, sei zwar unzutreffend, dies ändere aber im Ergebnis nichts an der richtigen Beurteilung, dass "keine der im Paragraph 29, Absatz 5, GBDO in der anzuwendenden Fassung Maßnahmen vorliege, welche die Grundlage für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage darstellen würde". Abschließend sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO besitze.
In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1999 mit Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0088, dem die weiteren Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seiner Begründung führte er aus wie folgt:
"Bei der im Beschwerdefall gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung sind folgende Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 (Wv), - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in folgender Fassung maßgebend:"Bei der im Beschwerdefall gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung sind folgende Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, (Wv), - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in folgender Fassung maßgebend:
§ 29 in der Stammfassung, Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1989, LGBl. 2400-17:Paragraph 29, in der Stammfassung, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1989, Landesgesetzblatt 2400, -17:
'Besondere Pflichten
  1. (1)Absatz eins,Der Gemeindebeamte ist zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Gemeinderat kann einen Gemeindebeamten, wenn es der Dienst erfordert, nach Beratung mit der Personalvertretung, auf einen anderen Dienstposten versetzen.

...

  1. (5)Absatz 5,Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, gemäß § 7 oder § 9 nicht verschlechtert werden, sodass ruhegenussfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter gebühren, als die für an dem neuen Dienstposten erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung schließlich auch dann nicht, solange der Gemeindebeamte in der Gesamtbeurteilung als 'unter dem Durchschnitt' beschrieben ist.Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Absatz eins, oder 2, gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 9, nicht verschlechtert werden, sodass ruhegenussfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß Paragraph 46, Absatz 7, im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter gebühren, als die für an dem neuen Dienstposten erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; Paragraph 42, Absatz 4, gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung schließlich auch dann nicht, solange der Gemeindebeamte in der Gesamtbeurteilung als 'unter dem Durchschnitt' beschrieben ist.
  2. (6)Absatz 6,Die Nebengebühren im Sinne des Abs. 5 sind ruhegenussfähige Nebengebühren gemäß § 42 Abs. 2.'Die Nebengebühren im Sinne des Absatz 5, sind ruhegenussfähige Nebengebühren gemäß Paragraph 42, Absatz 2 Punkt '

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur, ausgesprochen, dass in einem besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 29 Abs. 5 GBDO zu prüfen ist, ob die diesem besoldungsrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegte Personalmaßnahme rechtswirksam erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur, ausgesprochen, dass in einem besoldungsrechtlichen Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO zu prüfen ist, ob die diesem besoldungsrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegte Personalmaßnahme rechtswirksam erfolgte.

Den im ersten Halbsatz des § 29 Abs. 5 GBDO genannten Paragrafen (§ 7 'Überstellung in andere Dienstzweige' und § 9 'Aufnahmehindernisse') kommt - soweit beurteilt werden kann - im Beschwerdefall keine Bedeutung zu. Den im ersten Halbsatz des Paragraph 29, Absatz 5, GBDO genannten Paragrafen (Paragraph 7, 'Überstellung in andere Dienstzweige' und Paragraph 9, 'Aufnahmehindernisse') kommt - soweit beurteilt werden kann - im Beschwerdefall keine Bedeutung zu.

§ 46 GBDO regelt die Mehrdienstleistungsentschädigung. Die Abs. 6, 7 und 8 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. 2400-6 lauten wie folgt: Paragraph 46, GBDO regelt die Mehrdienstleistungsentschädigung. Die Absatz 6, 7, und 8 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt 2400, -6 lauten wie folgt:

'(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im Wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.'(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Absatz eins, können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im Wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.

  1. (7)Absatz 7,Der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112), der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.Der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (Paragraph 112,), der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.
  2. (8)Absatz 8,Die Personalzulage gemäß Abs. 7 ist in Hundertteilen des Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und einer etwaigen Teuerungszulage jener Dienstklasse vom Gemeinderat, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen.'Die Personalzulage gemäß Absatz 7, ist in Hundertteilen des Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und einer etwaigen Teuerungszulage jener Dienstklasse vom Gemeinderat, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen.'

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als mit der Finanzverwaltung betrauter Gemeindebeamter seit 1981 unter anderem auch die Finanzverwaltung des genannten Abwasserverbandes, dessen Verwaltungsgeschäfte von der mitbeteiligten Partei wahrgenommen werden, als deren Bediensteter der Beschwerdeführer hauptamtlich tätig ist, besorgt hat. Nach seiner Wahl zum Bürgermeister der mitbeteiligten Partei und in weiterer Folge zum Obmann des Abwasserverbandes kam es mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 zu der im Sachverhalt dargestellten Neuregelung der 'Personalzulagen' durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei, für die Bediensteten, die für den Abwasserverband tätig waren.

Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Abwasserverband im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur mitbeteiligten Partei erbracht worden ist und dass eine zeitliche Einschränkung des Anspruches auf eine Personalzulage 'auf die Dauer einer Tätigkeit', wie sie im Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 vorgesehen war, im Gesetz keine Deckung findet. Ersteres ist darin begründet, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Abwasserverband im Rahmen der Erfüllung der von der mitbeteiligten Partei dem genannten Verband gegenüber übernommenen Verpflichtungen erfolgte; denn nichts deutet darauf hin, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abwasserverband (im Verhältnis zu seinem Dienstgeber hätte es sich dabei wahrscheinlich um eine Nebenbeschäftigung gehandelt) bestanden hat. Hinsichtlich der zweiten Annahme der belangten Behörde ist diese nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes darin begründet, dass die in § 46 Abs. 7 GBDO enthaltene gesetzliche Regelung nur auf die Dauer der 'Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen' (Hervorhebung durch Verwaltungsgerichtshof) abstellt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann aber mangels entsprechender Feststellungen im Verfahren nicht von vornherein gesagt werden, dass der Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 hinsichtlich der dem strittigen Anspruch zu Grunde liegenden, als 'Personalzulage' bezeichneten Zahlungen in § 46 Abs. 7 GBDO keine Deckung findet. Der Gemeinderat hat jedenfalls mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 1988 den Anspruch des Leiters der Finanzverwaltung (damals der Beschwerdeführer, der gleichzeitig Bürgermeister der mitbeteiligten Partei und Obmann des Abwasserverbandes war) auf eine mit dem Dienstposten und dessen Innehabung verbundene Personalzulage festgelegt. Die Beurteilung der Frage, ob nicht eine derartige Funktionsverflechtung von vornherein wegen Befangenheit - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zu unterlassen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei der an den Beschwerdeführer bezahlten Geldleistung um eine Personalzulage oder - wie die belangte Behörde aber ohne entsprechende Feststellungen annimmt - aus rechtlichen Gründen nur um eine pauschalierte Mehrdienstleistung gehandelt hat, dahingestellt bleiben, weil - wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - der im Beschwerdefall strittige Anspruch auf 'Ausgleichszulage' nach § 29 Abs. 5 GBDO auch ruhegenussfähige Nebengebühren umfasst. Rechtlich zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Abwasserverband im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur mitbeteiligten Partei erbracht worden ist und dass eine zeitliche Einschränkung des Anspruches auf eine Personalzulage 'auf die Dauer einer Tätigkeit', wie sie im Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 vorgesehen war, im Gesetz keine Deckung findet. Ersteres ist darin begründet, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Abwasserverband im Rahmen der Erfüllung der von der mitbeteiligten Partei dem genannten Verband gegenüber übernommenen Verpflichtungen erfolgte; denn nichts deutet darauf hin, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abwasserverband (im Verhältnis zu seinem Dienstgeber hätte es sich dabei wahrscheinlich um eine Nebenbeschäftigung gehandelt) bestanden hat. Hinsichtlich der zweiten Annahme der belangten Behörde ist diese nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes darin begründet, dass die in Paragraph 46, Absatz 7, GBDO enthaltene gesetzliche Regelung nur auf die Dauer der 'Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen' (Hervorhebung durch Verwaltungsgerichtshof) abstellt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann aber mangels entsprechender Feststellungen im Verfahren nicht von vornherein gesagt werden, dass der Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Partei vom 5. Oktober 1988 hinsichtlich der dem strittigen Anspruch zu Grunde liegenden, als 'Personalzulage' bezeichneten Zahlungen in Paragraph 46, Absatz 7, GBDO keine Deckung findet. Der Gemeinderat hat jedenfalls mit seinem Beschluss vom 5. Oktober 1988 den Anspruch des Leiters der Finanzverwaltung (damals der Beschwerdeführer, der gleichzeitig Bürgermeister der mitbeteiligten Partei und Obmann des Abwasserverbandes war) auf eine mit dem Dienstposten und dessen Innehabung verbundene Personalzulage festgelegt. Die Beurteilung der Frage, ob nicht eine derartige Funktionsverflechtung von vornherein wegen Befangenheit - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zu unterlassen gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei der an den Beschwerdeführer bezahlten Geldleistung um eine Personalzulage oder - wie die belangte Behörde aber ohne entsprechende Feststellungen annimmt - aus rechtlichen Gründen nur um eine pauschalierte Mehrdienstleistung gehandelt hat, dahingestellt bleiben, weil - wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - der im Beschwerdefall strittige Anspruch auf 'Ausgleichszulage' nach Paragraph 29, Absatz 5, GBDO auch ruhegenussfähige Nebengebühren umfasst.

Der im § 29 GBDO unter der Überschrift 'Besondere Pflichten' (- legistisch sehr unsystematisch -) normierte besoldungsrechtliche Anspruch der Gemeindebeamten auf Ausgleichszulage setzt voraus, dass die 'dienstrechtlichen Verhältnisse' des Beamten (darunter fallen insbesondere die besoldungsrechtlichen Umstände) durch bestimmte, von der Dienstgeberseite gesetzte Maßnahmen verschlechtert worden sind. Obwohl die Formulierung des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut auch so verstanden werden kann, dass diese 'dienstrechtlichen Verhältnisse' eines Gemeindebeamten durch eine der dort genannten Maßnahmen überhaupt nicht verschlechtert werden dürften, ergibt sich aus den Verweisungen im weiteren Gesetzestext, dass derartige verschlechternde Maßnahmen zulässig sind, aber den Anspruch auf eine Ausgleichszulage (- bei der es sich aber in Wahrheit um eine Nebengebühr (vgl. § 29 Abs. 6 GBDO) handelt -) begründen. Wenn eine solche verschlechternde Personalmaßnahme in der vorgesehenen Rechtsform gesetzt worden ist, besteht demnach ein Anspruch des Gemeindebeamten auf den im zweiten Halbsatz des § 29 Abs. 5 GBDO geregelten finanziellen Ausgleich. Dieser wird bei Vorliegen eines der im vorletzten und letzten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestände ausgeschlossen. Der im Paragraph 29, GBDO unter der Überschrift 'Besondere Pflichten' (- legistisch sehr unsystematisch -) normierte besoldungsrechtliche Anspruch der Gemeindebeamten auf Ausgleichszulage setzt voraus, dass die 'dienstrechtlichen Verhältnisse' des Beamten (darunter fallen insbesondere die besoldungsrechtlichen Umstände) durch bestimmte, von der Dienstgeberseite gesetzte Maßnahmen verschlechtert worden sind. Obwohl die Formulierung des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut auch so verstanden werden kann, dass diese 'dienstrechtlichen Verhältnisse' eines Gemeindebeamten durch eine der dort genannten Maßnahmen überhaupt nicht verschlechtert werden dürften, ergibt sich aus den Verweisungen im weiteren Gesetzestext, dass derartige verschlechternde Maßnahmen zulässig sind, aber den Anspruch auf eine Ausgleichszulage (- bei der es sich aber in Wahrheit um eine Nebengebühr vergleiche , Paragraph 29, Absatz 6, GBDO) handelt -) begründen. Wenn eine solche verschlechternde Personalmaßnahme in der vorgesehenen Rechtsform gesetzt worden ist, besteht demnach ein Anspruch des Gemeindebeamten auf den im zweiten Halbsatz des Paragraph 29, Absatz 5, GBDO geregelten finanziellen Ausgleich. Dieser wird bei Vorliegen eines der im vorletzten und letzten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestände ausgeschlossen.

Maßgebend für den im Beschwerdefall strittigen besoldungsrechtlichen Anspruch auf 'Ausgleichszulage' ist daher zunächst, ob die diesem besoldungsrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegte Personalmaßnahme rechtswirksam erfolgte bzw. ob überhaupt einer der im ersten Halbsatz des § 29 Abs. 5 GBDO genannten Tatbestände (- in der vorgesehenen Rechtsform -) verwirklicht ist. Maßgebend für den im Beschwerdefall strittigen besoldungsrechtlichen Anspruch auf 'Ausgleichszulage'

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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