RS Vwgh 1989/1/31 87/07/0051

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid kann rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG ergehen. Vielmehr eröffnet der nach dieser Bestimmung zu erteilende wasserpolizeiliche Alternativauftrag die Möglichkeit, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen; über diesen Antrag ist sodann in einem gesonderten (Bewilligungs-)Verfahren zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070051.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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