RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0234

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle einer Bescheiderlassung nach § 7 Abs 2 AgrVG bedarf es auf dem Zustellbogen keiner Angaben über Dauer und Ort der Auflage. Diese Angaben müssen in der Kundmachung enthalten sein, deren Empfang mit dem Zustellbogen zu bestätigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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