RS Vwgh 1989/1/31 88/05/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1989
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §12;
LStVwG OÖ 1975 §57;
LStVwG OÖ 1975 §58 Abs3;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §60;
LStVwG OÖ 1975 §8;

Rechtssatz

Es ist zwar einzuräumen, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung durch die Gemeinde um Enteignung rechtswirksame V betr die Festsetzung der Ortschaftswege noch nicht vorlagen. Entscheidend ist aber, dass solche V jedenfalls schon im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Enteignungsbescheides vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050126.X03

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten