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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Abweisung eines Feststellungsbegehrens statt dessen Zurückweisung wird in Rechte des Bf dann nicht eingegriffen, wenn der Abspruch inhaltlich nicht über jenen hinausgeht, der die gleichzeitig gestellten anderen Anträge betrifft, und die zugleich getroffene Entscheidung überdies die Rechte des Bf nicht verletzt hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015