RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0234

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Abweisung eines Feststellungsbegehrens statt dessen Zurückweisung wird in Rechte des Bf dann nicht eingegriffen, wenn der Abspruch inhaltlich nicht über jenen hinausgeht, der die gleichzeitig gestellten anderen Anträge betrifft, und die zugleich getroffene Entscheidung überdies die Rechte des Bf nicht verletzt hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070234.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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