TE Vwgh Beschluss 2008/6/25 2008/12/0117

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des HT in S, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 2008, Zl. 103.689/7- I/1/e/08, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien. Mit Bescheid dieser Behörde vom 31. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Übergenuss im Ausmaß von brutto EUR 7.986,90 bezogen habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 wurde die genannte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Berufung weise keinen begründeten Berufungsantrag auf. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2008 wurde die genannte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Berufung weise keinen begründeten Berufungsantrag auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt formuliert:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auszahlung des ihm gesetzlich zustehenden Gehalts verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

In der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Oktober 2007 als unrichtig erachtet sowie, dass ihm sowohl seitens der erstinstanzlichen Dienstbehörde als auch seitens der belangten Behörde die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Gehalt auszuzahlen sei; ebenso wenig wurde durch den angefochtenen Bescheid ein Übergenuss festgestellt. Vielmehr wurde hiedurch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Oktober 2007 mangels begründeten Berufungsantrag zurückgewiesen. Durch eine solche Entscheidung könnte der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde (vgl. zur Zurückweisung eines Antrages wegen res iudicata den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Gehalt auszuzahlen sei; ebenso wenig wurde durch den angefochtenen Bescheid ein Übergenuss festgestellt. Vielmehr wurde hiedurch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Oktober 2007 mangels begründeten Berufungsantrag zurückgewiesen. Durch eine solche Entscheidung könnte der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde vergleiche zur Zurückweisung eines Antrages wegen res iudicata den hg. Beschluss vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0040).

In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120117.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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