RS Vwgh 1989/1/31 84/07/0281

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind die von einem nach dem NÖ FlVfLG durchzuführenden Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücke für den Rübenanbau verschieden geeignet, so müssen in einem dem Zusammenlegungsplan zugrundezulegenden fachkundigen Bericht, aus dem sich die im Zusammenlegungsplan angeführte, absolut und prozentuell berechnete Verringerung der rübenfähigen Flächen ergibt, Gesamtabfindung und gesamter Altbestand einander gegenübergestellt werden. Werden in einer VwGH-Beschwerde, mit der ein solcher Zusammenlegungsplan bekämpft wird, nur einzelne Komplexe des Alt- bzw. Neubestandes miteinander verglichen, so ist dies für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1984070281.X04

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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