RS Vwgh 1989/2/1 87/03/0212

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

L71015 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6;
GelVerkG §10 Abs2 idF 1987/125;
TaxihöchstzahlV Slbg 1987;
TaxiverhältniszahlV Slbg 1987;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0020 E 1. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung der Verordnung des LH von Slbg vom 3.6.1987, LGBl 1987/42, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes und der als Verordnung gewerteten Kundmachung des LH Slbg vom 1.7.1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kfz kundgemacht wurden (verlautbart in der Slbg Landes-Zeitung Nr 19/1987) durch den VfGH bewirkt für einen Anlaßfall, daß zufolge Art 139 Abs 6 B-VG der VwGH den angefochtenen Bescheid so zu behandeln hat, als ob die in Rede stehenden Verordnung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätten. Die unter Heranziehung der aufgehobenen Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens erweist sich daher als rechtswidrig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030212.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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