RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0199

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs4
KflG 1952 §5 Abs1 litc

Beachte


Vorgeschichte:
87/03/0272 E 23.03.1988;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des Inhabers einer befristeten Kraftfahrlinienkonzession ergibt sich aus § 5 Abs 1 lit c KflG und nicht aus § 4 Abs 4 KflG, wenn die neue, ganz in den Verkehrsbereich des Konzessionsinhabers fallende Linie vor Ablauf der Befristung betrieben werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X01

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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