RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0075

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

L71013 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6;
GelVerkG §10 Abs2 idF 1987/125;
TaxihöchstzahlV Schwechat 1992;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0267 E 1. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung der Verordnung des LH von NÖ vom 15.7.1987, LGBl 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kfz für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat durch den VfGH bewirkt für einen Anlaßfall, daß zufolge Art 139 Abs 6 B-VG der VwGH den angefochtenen Bescheid

so zu behandeln hat, als ob die in Rede stehende Verordnung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte. Die unter Heranziehung der aufgehobenen Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030075.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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