RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §62 Abs3
AVG §8
KflG 1952 §13 Z2
KflG 1952 §5 Abs1 litc

Beachte


Vorgeschichte:
87/03/0272 E 23.03.1988;

Rechtssatz

Aus dem in § 13 Z 2 KflG 1952 festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, dass der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach § 5 Abs 1 lit c KflG ein Parteirecht der betroffenen Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht. Ein ohne die erforderliche Anhörung ergangener Bescheid über die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession von einem Dritten berührt insofern die Rechtsstellung des betroffenen, hinsichtlich der Anhörung aber übergangener Konzessionsinhaber. Im Hinblick darauf hat ein solcher Konzessionsinhaber als Partei ein Recht darauf, dass ihm der betreffende Bescheid zugestellt wird.

Schlagworte

Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X04

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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