RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0208

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §7;
KflG 1952 §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Absuchen eines Konzessionsinhabers, die Frist zur Aufnahme des Betriebs der Kraftfahrlinie bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens betreffend einen konkurrierenden Verkehrsunternehmer, in dessen Konzessionserteilungsverfahren der Konzessionsinhaber nicht gehört worden war und in dem er nun die Zustellung des Konzessionsbescheides beantragt hat, zu erstrecken, nachdem er die Linie bereits 10 Monate betrieben hatte, lässt erkennen, dass die in diesem Antrag verwendeten Worte nicht im rechtstechnischen Sinn des § 7 KflG verstanden werden dürfen, sondern der Antrag vielmehr darauf abgestellt ist, es sei dem Konzessionsinhaber nicht zumutbar, den Betrieb wieder fortzusetzen, solange der Betrieb der Kraftfahrlinie vom konkurrierenden Verkehrsunternehmer auf Grund des Konzessionsverleihungsbescheides geführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030208.X01

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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