RS Vwgh 1989/2/1 89/01/0022

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;
MRK Art9 Abs1 impl;
StGG Art14 impl;

Rechtssatz

Die Weigerung, aus Gewissensgründen den Militärdienst anzutreten, ist kein in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vereinbarter Grund für die Anerkennung als Flüchtling, mag auch der Asylwerber im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wegen dieser Weigerung Strafverfahren ausgesetzt sein. Dass im Heimatland des Asylwerbers im Falle der Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen kein Wehrersatzdienst vorgesehen ist, in anderen Staaten aber schon, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Ableistung des Wehrdienstes allgemein zu den staatsbürgerlichen Pflichten zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010022.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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