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10/10 GrundrechteNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Weigerung, aus Gewissensgründen den Militärdienst anzutreten, ist kein in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vereinbarter Grund für die Anerkennung als Flüchtling, mag auch der Asylwerber im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wegen dieser Weigerung Strafverfahren ausgesetzt sein. Dass im Heimatland des Asylwerbers im Falle der Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen kein Wehrersatzdienst vorgesehen ist, in anderen Staaten aber schon, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Ableistung des Wehrdienstes allgemein zu den staatsbürgerlichen Pflichten zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010022.X01Im RIS seit
24.10.2006