RS Vwgh 1989/2/3 88/11/0035

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Veröffentlicht am 03.02.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs2 idF 1987/362;

Rechtssatz

Bei erwiesenem Fehlen der "nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit" bedarf es nicht (mehr) der Prüfung, ob ein "Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit" (§ 30 Abs 2 KDV) eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110035.X02

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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