RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0205

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §4 Abs4 lita idF vor 1988/379;

Rechtssatz

Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 4 lit a StudFG ist abzuleiten, dass unter "Ferialarbeit" nur eine Tätigkeit, die ausschließlich während der Ferien ausgeübt wird, zu verstehen ist. Welche Zeiträume als Ferien gelten, ist an Hand der einschlägigen schul- bzw. studienrechtlichen Rechtsvorschriften zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120205.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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