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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §4 Abs4 lita idF vor 1988/379;Rechtssatz
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 4 Abs 4 lit a StudFG ist abzuleiten, dass unter "Ferialarbeit" nur eine Tätigkeit, die ausschließlich während der Ferien ausgeübt wird, zu verstehen ist. Welche Zeiträume als Ferien gelten, ist an Hand der einschlägigen schul- bzw. studienrechtlichen Rechtsvorschriften zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120205.X02Im RIS seit
11.07.2001