RS Vwgh 1989/2/6 88/10/0026

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Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §29a;
VStG §33 Abs2;
VStG §43 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand gegen die Feststellung, die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG sei eine erhebliche Erleichterung und lasse die Beschleunigung des Verfahrens erwarten dem Besch stehe das Aussageverweigerungsrecht zu (§ 33 Abs 2 VStG), ist nicht stichhältig. Zum einen steht im vorhinein nicht fest, dass ein Besch von diesem Recht Gebrauch machen wird. Zum anderen vermag die Behörde selbst dann, wenn der Besch die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verweigert, unter Umständen aus seinem gesamten Verhalten Hinweise für die Lösung der Tatfrage zu gewinnen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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