RS Vwgh 1989/2/6 88/12/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §64;
BDG 1979 §68;
BDG 1979 §69;

Rechtssatz

Nach den Normen des BDG über den Erholungsurlaub ist der Anspruch auf diesen Urlaub und sein Ausmaß (§§ 64 bis 67, 72, 78 des Gesetzes) von seinem Verbrauch (§§ 68, 70, 71, 77 des Gesetzes) und dem Verfall (§ 69 des Gesetzes) zu unterscheiden. Dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr schlechthin ausgeschlossen sei, wenn der Beamte in diesem Jahr kraft Gesetzes vom Dienst befreit ist, lässt sich diesen Normen nicht entnehmen (das galt nach dem E vom 13.1.1972, 2307/70, VwSlg 8141 A/70, auch zur Rechtslage nach der DP); wie sich durch einen Umkehrschluss aus § 64 Abs 2 BDG ergibt, entsteht der (nicht erstmalige) Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr vielmehr grundsätzlich (und nicht bedingt durch tatsächliche Dienstleistungen in diesem Kalenderjahr) mit Beginn des Kalenderjahres.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120012.X02

Im RIS seit

21.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten