RS Vwgh 1989/2/6 87/12/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0097 E 25. Mai 1987 VwSlg 12476 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art 18 Abs 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Das Fehlen einer einfachgesetzlichen (budgetrechtlichen) Deckung für die dem Beamten aufgetragenen Maßnahmen berührt die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des betreffenden Beamten nicht, sondern nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120112.X06

Im RIS seit

03.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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