RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0043

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
GewStG §7 Z6;
GmbHG;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 307;

Rechtssatz

Der "Fremdvergleich" kann nicht ohne Bedachtnahme auf den Gegenstand der Vereinbarung angestellt werden. Bei der Abtretung von Anteilen an einer GmbH, die sich als eine aus zwei Familienstämmen zusammengesetzte "Familiengesellschaft" darstellt, ist es durchaus sachgerecht und auch üblich, darauf Bedacht zu nehmen, daß dem jeweiligen Familienstamm seine bisherige Position nach Möglichkeit erhalten bleibt. - Wenn auch beim "Fremdvergleich" dermaßen auf den Gegenstand der Vereinbarung Bedacht zu nehmen ist, so muß doch das über den Gegenstand vereinbarte Rechtsgeschäft - im Beschwerdefall die entgeltliche Abtretung - insgesamt dem "Fremdvergleich" standhalten. So wird etwa der Abtretungspreis dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß nur beschränkt übertragbare Gesellschaftsanteile im Geschäftsleben regelmäßig einen geringeren Preis erzielen, als unbeschränkt übertragbare Anteile.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140043.X02

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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