RS Vwgh 1989/2/7 88/14/0040

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 321;

Rechtssatz

Es fehlt an einer gesetzlichen Regel, nach der der Übergang von Steuerschulden davon abhängig wäre, daß die vom Erblasser erwirtschafteten Werte, aus denen die Abgabenschuld abgeleitet ist, im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in seinem Vermögen vorhanden sein müßten. Im Regelfall wird dies auch nicht zutreffen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß es eine der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Planwidrigkeit darstelle, wenn der Erbe für Steuerschulden des Erblassers einzustehen hat, ohne daß auf ihn als Aktivum die der Steuerschuld zugrunde liegenden Vermögenswerte übergegangen wären. Eine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO kann in einer derartigen Fallgestaltung nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140040.X03

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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