RS Vwgh 1989/2/7 86/14/0164

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
VwGG §41 Abs1

Beachte


Vorgeschichte:
84/14/0183 E 19.03.1985;

Rechtssatz

Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Ist bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens als Beschwerdepunkt ausdrücklich die unrichtige Festsetzung der ESt (Gewinnfeststellung) angeführt, mangelt es dem Bf an der Beschwerdelegitimation, weil vor Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens die Rechtskraft des ursprünglichen Abgabenbescheides eine andere als die bereits festgesetzte Höhe der Abgabe (Feststellung) hindert (Hinweis auf Dolp/3, S 543, S 243, E 15.4.1988, 88/17/0055, B 20.1.1988, 87/03/0285, B 14.3.1988, 88/10/0032).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140164.X01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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