RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0088

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EStG 1972 §68 Abs2;
GewO 1973 §119 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 227;

Rechtssatz

Ein Tankwart an einer Selbstbedienungstankstelle hat nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur insoweit die Verschmutzung bewirkende Arbeiten zu verrichten, als von der Berechtigung iSd § 119 Abs 1 GewO Gebrauch gemacht wird. Nach dieser Gesetzesstelle sind die zum Betrieb von Tankstellen

berechtigten Gewerbetreibenden zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kfz udgl, berechtigt. Diese Tätigkeiten, von denen wiederum nur ein kleiner Teil zwangsläufig zu einer erheblichen Verschmutzung führt, machen üblicherweise nicht den Hauptinhalt der Tätigkeit eines Tankwartes aus. Dieser hat im Regelfall das Betanken der Kfz durchzuführen bzw (an Selbstbedienungstankstellen) zu überwachen und allenfalls den der Betätigung der Zapfsäulen unkundigen Kraftfahrern zu helfen. Die meisten sonstigen Verrichtungen des Tankwarts unmittelbar an der Zapfsäule, wie Nachfüllen von Flüssigkeit in die Scheibenwaschanlage, Kontrolle des Ölstandes und Nachfüllen von Motoröl, Kontrolle und Korrektur des Reifendrucks, Reinigung der Windschutzscheibe etc, bewirken nicht zwangsläufig die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmer und seiner Kleidung. Lediglich beim Ölwechsel, bei der Aufbringung von Unterbodenschutz und ähnlichen Arbeiten ist die Gefahr einer erheblichen Verschmutzung gegeben, doch machen derartige Tätigkeiten üblicherweise nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit eines Tankwartes aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130088.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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