RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0155

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/03/03 81/13/0182 1

Stammrechtssatz

Wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, genügt dies für die im § 232 Abs 1 BAO verlangten Gründe, es muß jedoch im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, daß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was seine wirtschaftliche Lage anlangt, in ausreichender Weise auseinandersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130155.X01

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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