RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §30;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0050

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rsp (Hinweis E 17.12.1965, 2372/64, Slg 3382 F/1965, sowie Hofstätter-Reichel, Komm zu § 30 EStG 1972 Tz 9, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, S 670 f) sind unter Anschaffung und Veräußerung im hier maßgeblichen Sinn die schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer die Leistung und Gegenleistung erfließen. Der Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des Kaufvertrages ist aber dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht wurde, der den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide Vertragsteile vorwegnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130049.X01

Im RIS seit

08.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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