RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0172

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §302 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 269;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, Seite 719 f und die dort zitierte hg Judikatur) ist, weil die BAO grundsätzlich gegen jeden erstinstanzlichen Bescheid - auch wenn mit ihm den Parteianträgen vollinhaltlich stattgegeben wird - ein Rechtsmittel einräumt, davon auszugehen, daß durch einen solchen Bescheid jedenfalls eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Wenn auch gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtsmittel nicht erhoben wird, beginnt die Jahresfrist gemäß § 302 Abs 1 BAO hinsichtlich der unbenützten Rechtsmittelfrist zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130172.X01

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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