RS Vwgh 1989/2/8 88/13/0088

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 227;

Rechtssatz

Die von einem Tankwart an einer Selbstbedienungstankstelle verrichtete Tätigkeit erfolgt üblicherweise nicht überwiegend unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Sollte tatsächlich ein derartiger Tankwart atypischerweise überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen sein, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten, ist vom Arbeitgeber ein entsprechender überprüfbarer Nachweis zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130088.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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