Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 227;Rechtssatz
Die von einem Tankwart an einer Selbstbedienungstankstelle verrichtete Tätigkeit erfolgt üblicherweise nicht überwiegend unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Sollte tatsächlich ein derartiger Tankwart atypischerweise überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen sein, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten, ist vom Arbeitgeber ein entsprechender überprüfbarer Nachweis zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130088.X01Im RIS seit
25.01.2001