RS Vwgh 1989/2/8 85/13/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/7, S 423; NZ 1990/1, S 11; ÖStZ 1989/19, S 299;

Rechtssatz

Geht der Abgabepflichtige, ein Notar, abends und an Wochenenden auch zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit nach und nimmt er Besprechungstermine mit seinen Klienten wahr, so wird damit noch keineswegs die Notwendigkeit dargetan, einen Raum im Einfamilienhaus des Abgabepflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Abgabepflichtige in diesem Raum eine Schreibmaschine, eine Rechenmaschine, ein Diktiergerät, Buchhaltungsunterlagen, Fachliteratur und einzelne Aktenstücke aufbewahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130220.X02

Im RIS seit

08.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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