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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs2;Rechtssatz
Bereits der klare Wortlaut des § 5 Abs 2 LeistungsbeurteilungsV lässt die Unrichtigkeit des Vorbringens des Schülers, nämlich, dass bei Beantwortung der Frage, ob eine Prüfung nach § 5 Abs 2 der LeistungsbeurtielungsV durchzuführen sei, auch auf seine Leistungen in den beiden VORANGEGANGENEN SCHULJAHREN Bedacht zu nehmen sei, erkennen; hingegen sind Leistungsbeurteilungen aus dem ersten Semester (desselben Schuljahres) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100181.X04Im RIS seit
29.01.2007