RS Vwgh 1989/2/10 87/17/0196

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Veröffentlicht am 10.02.1989
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/7, S 427;

Rechtssatz

Hat der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr weder konkret beziffert noch bescheinigt, ist das Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170196.X05

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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