RS Vwgh 1989/2/10 86/17/0114

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Veröffentlicht am 10.02.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §249;
LAO Wr 1962 §51;
LAO Wr 1962 §52;
LAO Wr 1962 §64;

Rechtssatz

Ein mittels Haftungsbescheides zur persönlichen abgabenrechtlichen Haftung herangezogener Gesamtschuldner ist als Partei des auf ihn ausgedehnten Abgabenverfahrens berechtigt, in die zur Klärung der Frage, ob die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten tatsächlich noch aushaften, erforderlichen Teile des Abgabenkontos des Primärschuldners Akteneinsicht zu nehmen. Das "Steuergeheimnis" steht dem nicht entgegen (Hinweis E 4.10.1983, 82/17/0317, 0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170114.X04

Im RIS seit

10.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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