RS Vwgh 1989/2/14 88/07/0143

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird dem Bf der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde nicht zugestellt, sondern erlangt er von diesem Bescheid im Wege der Erstbehörde, welcher der Bescheid "zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt (wurde)", Kenntnis, so ist die Beschwerde im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 26 Abs 2 VwGG als zulässig anzusehen. Dem steht - iSd stRsp des VwGH - nicht entgegen, dass der Bf den erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft hat, da durch die auf die Berufung der mitbeteiligten Partei zurückzuführende Aufhebung dieses Bescheides in einer für den Bf nachteiligen Weise entschieden wurde.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070143.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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